Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Gesetzliche Grundlage

Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht wird hier der Gesetzestext vollständig wiedergegeben (§§ 5e und 5f KSchG).

Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen

Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der im Folgenden genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Dauer der Rücktrittsfrist

Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt:

  • bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher,
  • bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Verlängerung der Frist bei fehlender Information

Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 KSchG nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den oben genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die oben genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über:

  • Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluss begonnen wird,
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt,
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
  • Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1 KSchG),
  • Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
  • Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2 KSchG).